Rechtliche Grundlagen zur Mitgliederversammlung (MV) sind in der Satzung unseres Vereins unter Paragraf 8 in den Absätzen 1 bis 8 beschrieben.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Auszug aus Vereinsordnung Gelebtes Mittelalter e.V. | Stand 2021/03
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und von mindestens der Hälfe der Vorstandsmitglieder, wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Vollmitglied und eine Vertretung der Jugendmitglieder (Jugendsprecher/in) hat eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende und mindestens die Hälfe der Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Dies wird als beschlussfähig anerkannt, wenn Zwei-Drittel der Vollmitglieder auch schriftlich oder fernmündlich beteiligt sind.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
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