Gelebtes Mittelalter e.V. Nachempfindung und Darstellung mittelalterlicher Kultur und Geschichte
Gelebtes Mittelalter e.V.Nachempfindung und Darstellung mittelalterlicher Kultur und Geschichte

Satzung »Gelebtes Mittelalter e. V.«

Präambel

Mit der Gründung »Gelebtes Mittelalter« e.V., werden die Ziele historisches Brauchtum zu erhalten, neues Wissen hierüber zu erwerben und das Wissen über historische Gegebenheiten ins-besondere an Kinder und Jugendliche weiter zugeben verfolgt.
Hier setzt sich »Gelebtes Mittelalter« e.V. das Ziel, der Öffentlichkeit die kulturellen und politischen Entwicklungen der deutschen und europäischen Geschichte des Mittelalters durch eine möglichst historisch belegbare Darstellung in Form von „erlebbarer Geschichte“ bzw. „gelebtem Mittelalter“  näher zu bringen.

§ 1    Name und Sitz des Vereins

1)    Der Verein führt den Namen »Gelebtes Mittelalter«.

2)    Er ist beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

3)    Sitz des Vereins ist in Coesfeld

4)    Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

1)    Der Verein »Gelebtes Mittelalter« verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere Brauchtum und Kultur des Mittelalters.

2)    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    Förderung geschichtlichen Wissens und Darstellung über die Zeitepoche Mittelalter,

b)    Mithilfe und Anleitung der Jugend durch Werken, Handarbeiten, Training und Spiel unter Vermittlung von geschichtlichem Wissen und Förderung des geschichtlichen Bewusstseins,

c)    Erhaltung und Förderung von mittelalterlichem Kulturgut durch möglichst historisch nachvollziehbare Darstellung,

d)    Mithilfe bei Museums- und Unterrichtsprojekten,

e)    Ausrichtung von und Teilnahme an Veranstaltungen mit historischem Charakter in Form von historischen Feldlagern,

f)    pfleglichen Umgang mit historischer Bausubstanz und Förderung der Erhaltung von Denkmälern und Gebäuden durch Präsenz,

g)    Vorführung mittelalterlicher Gewandung,

h)    Darstellung historischer Handwerke,

i)    Anschauung von historisch nachvollziehbaren Waffen und Rüstungen,

j)    Förderung von mittelalterlichen Kampftechniken mit Darbietung von Schaukämpfen,

k)    Studien und Vorführung mittelalterlichen Kochens,

l)    Studien mittelalterlicher Gerätschaften und Mobiliar.

3)    Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen eigenständigen mittelalterlichen Interessengemeinschaften.

§ 3    Grundsätze des Vereins

1)    »Gelebtes Mittelalter« bekennt sich zu den Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und distanziert sich demzufolge von jeglichen extremistischen und fundamentalistischen Weltanschauungen und Handlungen.

2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)    Der Verein möchte Wissen über historisches Brauchtum erwerben, erhalten und dies an die Öffentlichkeit weitergeben. Das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an das Wissen über historische Gegebenheiten steht dabei im Vordergrund.

4)    Die Mitglieder von »Gelebtes Mittelalter« verpflichten sich in kollegialer Zusammenarbeit zur Darstellung der kulturellen wie politischen Entwicklungen, mit Schwerpunkt der deutschen und europäischen Geschichte des Mittelalters.

§ 4    Grundstruktur

1)    Die Organe des Vereins »Gelebtes Mittelalter« bestehen aus:

a)    dem Vorstand und
b)    der Mitgliederversammlung.

2)    Der Antrag auf Aufnahme und Kündigung der Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform.

§ 5     Mitgliedschaft

1)    Der Verein besteht aus:

a)    aktiven Vollmitgliedern über 18 Jahre,

b)    Jugendmitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

c)    fördernden Mitgliedern,

d)    Ehrenmitgliedern.

2)    Die aktiven Vollmitglieder und Jugendmitglieder sowie die Ehrenmitglieder müssen natürliche Personen sein.

3)    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4)    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

5)    Die Vollmitglieder und eine gewählte Vertretung der Jugendmitglieder (Jugendsprecher/in) wählen den Vorstand.

6)    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in der Vereinsordnung näher erläutert.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    den Tod des Mitglieds,

b)    den Austritt,

c)    Ausschluss,

d)    die Auflösung des Vereins.

2)    Der Austritt bedarf der Schriftform und wird mit schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

3)    Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn

a)    der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wird,

b)    grobes Vergehen gegen die Vereinssatzung vorliegt und damit dem Vereinsansehen geschadet wird,

c)    den Anordnungen (sofern es den satzungsgemäßen Aufgaben entspricht) des Vorstandes oder eines Vertreters wiederholt nicht Folge geleistet wird.

4)    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

5)    Der Ausschluss sowie die Begründung sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6)    Dem betroffenen Mitglied steht die Berufung in der Mitgliederversammlung offen, solange bleibt es von den Vereinsaktivitäten ausgeschlossen.

§ 7    Mitgliedsbeiträge

1)    Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der Beitragsordnung.

2)    Wird aufgrund einer der in § 6 beschriebe-nen Gründe, die Mitgliedschaft beendet, werden die bis dahin gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

3)    Die Mitgliederbeiträge wie auch sonstige Finanzmittel werden auf einem separaten Vereinskonto verwaltet.

§ 8    Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
    Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2)    Die Mitgliederversammlung  bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

3)    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte  Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

4)    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

a)    Gebührenbefreiungen,

b)    Aufgaben des Vereins,

c)    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d)    Beteiligung an Gesellschaften,

e)    Aufnahme von Darlehen ab 500,00 EUR,

f)    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g)    Mitgliedsbeiträge,

h)    Satzungsänderungen,

i)    Auflösung des Vereins.

5)    Jede satzungsmäßig einberufene  Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und von mindestens der Hälfe der Vorstandsmitglieder, wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vollmitglied und eine Vertretung der Jugendmitglieder (Jugendsprecher/in) hat eine Stimme.

6)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder.

7)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende und mindes-tens die Hälfe der Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Dies wird als beschlussfähig anerkannt, wenn Zwei-Drittel der Vollmitglieder auch schriftlich oder fernmündlich beteiligt sind.
    Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

8)    Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder auf Antrag durch ein Drittel der Vollmitglieder einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 9    Der Vorstand

1)    Die Mitgliederversammlung wählt alle fünf Jahre, aus ihren Reihen den Vorstand, welcher aus mindestens drei Vereinsmitgliedern besteht.

2)    Vor dem Wahlgang bestimmt die Mitgliederversammlung, unter Berücksichtigung der Anzahl Vollmitglieder im Wahljahr, die Anzahl und Funktionen der Vorstandsmitglieder.

3)    Der Vorstand besteht mindestens aus:

a)    der/dem Vorsitzenden,

b)    dem/der Schatzmeister/in,

c)    dem/der Schriftführer/in

4)    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

5)    Der/die Vorsitzende wird von der  Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

6)    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

7)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Verwaltung und Koordination der einzelnen Bereiche von »Gelebtes Mittelalter«.

8)    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

9)    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail durch den/die Vorstandsvorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

10)    Die Vorstandssitzung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des  Vereinsvorsitzenden.

11)    Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende und mindestens die Hälfe der Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

12)    Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wird vom verbleibenden Vorstand ein Vollmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert.

§ 10    Vereinsordnungen

1)    Der Verein »Gelebtes Mittelalter« gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

2)    Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 11    Satzungsänderung

1)    Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der erschienenen Vollmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12    Vertretung

1)    Der Verein wird gesamtheitlich nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n vertreten.

2)    Der/die Vorsitzende kann einen Vertreter für eine Einzelvertretung bestimmen.

3)    Alle anderen Mitglieder des Vereins sind nicht berechtigt den Verein zu vertreten.

§ 13    Auflösung des Vereins

1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14     Beurkundung von Beschlüssen

1)    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen

§ 15    Gerichtsstand

1)    Für den Verein gilt deutsches Recht.

2)    Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Vereinssitz.

§ 16    Gründung / Neufassung

1)    Der Verein wurde am 01.03.2009 in Hamburg gegründet.

2)    Die Satzung wurde am 01.03.2009 errichtet und vorstehende Satzung am 29.04.2022 geändert.

GMeV-Satzung-2022
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